Der aktuelle Videotipp

Mietpreisbremse

Die Mieten steigen in den Städten trotz der seit 2015 geltenden Mietpreisbremse weiterhin dramatisch an. Gerade für Alleinverdiener sind die Mieten in Ballungsgebieten kaum noch zu bezahlen. Gleichwohl wurde die gesetzliche Möglichkeit, hiergegen etwas zu unternehmen, kaum genutzt. Das lag daran, dass die Mietpreisbremse bisher ein zahnloser Tiger war.

Sehen Sie in diesem Video, was sich nun mit der aktuellen Gesetzesverschärfung zum 01.01.2019 ändert.


Gedanken zum Schnee

Auch wenn man es sich derzeit noch nicht vorstellen kann…

auch diesen Winter wird es schneien. Mit dem Schnee stellt sich dann die Frage, wer muss eigentlich den Schnee räumen und den Weg streuen? Reicht es vielleicht aus, wenn ich ein Hinweisschild aufstelle?

Die Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen kann grundsätzlich nicht durch ein Hinweisschild (wie z.B. „Betreten verboten“, „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Dieser Weg wird nicht geräumt und gestreut“) beseitigt werden.

Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, wenn er gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Eine solche Pflicht ist die Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen. Auch ein Mieter kann dann haften, wenn ihm diese Pflicht übertragen worden ist, z.B. durch eine Regelung im Mietvertrag.

Es kommt also darauf an, ob und wo eine solche Räum- und Streupflicht besteht.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen, z.B. dem Bürgersteig, haben viele Gemeinden den Grundstückseigentümern die Räum- und Streupflicht durch Satzung übertragen.

Auch bei Privatgrundstücken besteht eine Räum- und Streupflicht für Wege, wenn Besucher und Anlieger auf ihre Nutzung angewiesen sind (z.B. Zugang zum Gebäude  oder zur Garage). Daran ändert auch ein Hinweisschild wie etwa „Betreten verboten“, „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Dieser Weg wird nicht geräumt und gestreut“ grundsätzlich nichts Ein solches Schild ist nämlich nicht dazu geeignet,  die Unfallgefahr zu beseitigen, sondern warnt davor. Wird eine solche Warnung missachtet, kann dies allerdings zu einem Mitverschulden des Geschädigten führen (so z.B. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004
- 4 U 644/03).