Betreuungsrecht

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (§ 1896 Absatz 1 Satz 1 BGB)

In unserer Praxis stellen sich bei der Beratung insbesondere die folgenden Problemkreise:

  • eine betreute Person ist mit ihrem Betreuer nicht einverstanden,
  • es bestehen Unklarheiten über die Aufgabenkreise und die Befugnisse des Betreuers
  • es stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Betreuung notwendig ist
  • es bestehen  Unklarheiten über die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten

Auch ist es vielen Mandanten unangenehm, dass „ein Fremder“ sich plötzlich in ihre Angelegenheiten einmischt. Hier beraten wir, wie man einer gesetzlichen Betreuung „zuvorkommen“ kann, evtl. durch die Erstellung einer sogenannten Vorsorgevollmacht.

Wir führen übrigens auch selbst Betreuungen und wissen daher aus eigener Erfahrung, welche Wünsche und Interessenlagen sich ergeben können. Oft ist eine  „rein rechtliche“ Betrachtung weniger zielführend, als die Herbeiführung einer pragmatischen Lösung.“aus der Praxis“.